Pflegestufe 1 - Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig zu werden - das kann jedem Menschen zustoßen. Um die individuell passende Versorgung einer pflegebedürftigen Person sicherzustellen, hat der Gesetzgeber drei Pflegestufen eingeführt. Die unterste Stufe der Pflegebedürftigkeit ist die Pflegestufe 1. Die Pflegestufe 1 wird auch erhebliche Pflegebedürftigkeit genannt. Ob die Pflegestufe 1 tatsächlich vorliegt, wird durch eine Prüfung durch einen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ermittelt. Durch diesen Prozess erhält der Pflegebedürftige finanzielle Unterstützung durch das Pflegegeld, um seine Pflege sicherzustellen.
Pflegestufe 1 - Leistungen
Aus der ermittelten Pflegestufe ergibt sich ein entsprechender Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Pflegestufe 1 Leistungen im Sinne der erheblichen Pflegebedürftigkeit umfassen eine Pflegegeldzahlung von 235 Euro pro Monat für die Pflege durch eine Pflegeperson aus dem eigenen Umfeld.
Um sicherzustellen, dass der Betroffene im Rahmen der Pflegestufe 1 ausreichend versorgt wird, finden alle sechs Monate Qualitätsbesuche durch einen ambulanten Pflegedienst statt.
Pflegestufe 1 - Was passiert, wenn die Angehörigen überfordert sind
Findet der Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes eine nicht zufrieden stellende Situation bezüglich der Pflege im Sinne der Pflegestufe 1 vor, wird die Zahlung der Leistungen eingestellt und eine ambulante Pflege bzw. eine stationäre Pflege durch professionelle Pflegekräfte verordnet. Für eine ambulante Pflege stehen dem Pflegebedürftigen dann monatlich maximal 440 Euro zu, die direkt zwischen Pflegekasse und dem ambulanten Pflegedienst abgerechnet werden. Für eine vollstationäre Pflege belaufen sich die Pflegestufe 1 Leistungen auf maximal 1.023 Euro im Monat.
Pflegestufe 1 - Allgemeine Voraussetzungen
Der Paragraph 14 SGB XI legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person im Sinne des SGB XI als pflegebedürftig eingestuft wird. Während der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wird dies überprüft.
Grundsätzlich müssen zur Einstufung in eine der drei Pflegestufen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine Krankheit oder Behinderung liegt vor.
- Diese führt dazu, dass regelmäßig und auf Dauer für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt wird.
- Der Umfang der Hilfe muss mindestens "erheblich" sein.
Pflegestufe 1 - Spezifische Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 sind erfüllt, wenn täglich im Durchschnitt mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Grundpflege-Dienste entfallen. Nur wenn diese Tatbestände vorliegen, wird die Pflegestufe eins anerkannt. Ist der Pflegebedarf festgestellt, so kann der Pflegebedürftige selbst entscheiden, wie der Pflegebedarf der Pflegestufe 1 abgedeckt wird.
Ist der Pflegebedarf niedriger als die Mindestanforderung so wird keine Leistung aus dem Bereich der Pflegeversicherung erbracht. Dies ist meistens aufgrund der Bewertung der Dauer und der Erheblichkeit der Pflegebedürftigkeit der Fall. Beurteilt der Medizinische Dienst die Sachlage mit einer fehlenden Dauerhaftigkeit der Pflegebedürftigkeit, so sind die Chancen auf die Einstufung in Pflegestufe 1 gering.
Die Erheblichkeit ist öfters ein Streitpunkt. Im SGB XI wird sehr genau definiert, was den "Verrichtungen des täglichen Lebens" zuzuordnen ist. Liegen die Hilfeleistungen außerhalb dieses Hilfeleistungskatalogs, kann zwar ein Hilfebedarf zugesprochen werden, allerdings sind dadurch die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 nicht erfüllt. Möglicherweise besteht dann die Chance auf eine Zuerkennung der Pflegestufe Null. Diese liegt vor, wenn eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz zu verzeichnen ist, aber nicht alle Tatbestände der Pflegestufe 1 Voraussetzungen erfüllt sind.
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